Gesetzliche Rente und private Basisrente
Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) werden im Rahmen der Höchstbeträge Einzahlungen in gesetzliche Rentensysteme, wie z.B. Deutsche Rentenversicherung (früher BfA) und Versorgungswerke, sowie in die private Basisrente steuerlich gleich behandelt.
Zur Risikostreuung – analog der Portfoliotheorie – ist es sinnvoll, eventuell freie Beiträge zur Ausschöpfung der steuerlichen Höchstsummen nicht ausschließlich in ein System zu investieren.
Einen weiteren Aspekt stellt das Änderungsrisiko von Leistungszusagen dar. Die gesetzlichen Versorgungssysteme bieten im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund zahlreicher Reformen in der Vergangenheit nur einen geringen Basisschutz. Nicht nur beim DRV Bund (ehemals BfA) sind seit dem 1. Januar 2001 für die meisten Versicherten Ansprüche bei Berufsunfähigkeit entfallen – auch die berufsständischen Versorgungswerke legen den Begriff der Berufsunfähigkeit sehr restriktiv aus.
Bei einer privaten Rentenversicherung (Basisrente) werden die Leistungen durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt. Einseitige Kürzungen vertraglich zugesagter Leistungen sind nicht vorgesehen.