Sonntag, 27. Mai 2012
GESCHÄFTSSTELLEN UND REPRÄSENTANZEN

Wir sind bundesweit vertreten.
Eine unserer Geschäftsstellen
liegt bestimmt auch in Ihrer Nähe:


ALLE GESCHÄFTSSTELLEN

Riester-Rente

Die Riesterrente ist wie die betriebliche Altersversorgung (bAV) der 2. Schicht zugeordnet.

Beide Förderungen (Riesterrente und bAV) können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Beide Förderwege sind in der Ansparzeit (Aufschubzeit) steuerlich begünstigt und werden in der Auszahlphase (Rentenbezugszeit) wie gesetzliche Renten mit dem dann maßgeblichen persönlichen Steuersatz veranlagt.

Die Riester-Rente ist eine durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten staatlich geförderte, privat finanzierte Rente. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79ff des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Riesterrente ist für den (in § 10a EStG regelten) zulagenberechtigten Personenkreis (wie zum Beispiel rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Angestellte im öffentlichen Dienst, Beamte u.a.) eine optimale Kombination aus Zulagen und eventueller Steuerersparnis. Nicht zulagenberechtigt sind u.a. nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken (wie z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten u.a.) und geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken). Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben dann einen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (auch wenn sie selbst nicht zum unmittelbar anspruchsberechtigten Personenkreis zählen), falls sie einen eigenen Riestervertrag abgeschlossen haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.

Die Altersvorsorgezulagen setzen sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:

Grundlage Kinderzulage ab 2008 geborene Kinder
€ 154,- € 185,- € 300,-

Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt (ausgezahlt) worden ist. Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, steht die Kinderzulage – unabhängig von der Festsetzung des Kindergeldes – der Mutter zu. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage vom Vater in Anspruch genommen werden.

Die Voraussetzungen für die vollen Zulagen sind 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch € 2100 und mindestens ein Sockelbetrag in Höhe von € 60. Wird der Sockelbetrag unterschritten, gibt es keine Zulagen. Dies gilt nicht für mittelbar förderfähige Ehepartner. Diese können reine Zulagenverträge in Anspruch nehmen, sofern der unmittelbar förderfähige Ehepartner den gesetzlichen Mindestbeitrag einzahlt.


Der Beitrag zur Riester-Rente ist gesondert steuerlich abzugsfähig.

Gem. § 10 a EStG kann unter Anrechnung der zustehenden Zulagenförderung der Beitrag zu 100 % als eigenständiger Sonderausgabenbetrag steuerlich geltend gemacht werden.


Die Riester-Rente ist gerade für gutverdienende Singles besonders lohnenswert.

Für hoch besteuerte Zulagenberechtigte ist unter dem Blickwinkel der Steuerersparnis (höchstmöglicher, jährlicher Sonderausgabenabzug € 2100,-) ein Riestervertrag besonders lohnenswert. Soweit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, erhalten darüber hinaus Riestersparer einmalig im ersten Sparjahr eine um € 200,- höhere Grundzulage. Die Förderungen (Altersvorsorgezulagen und Sonderausgabenabzug) können nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden. Die Zertifizierungsvoraussetzungen sind u.a. ein frühester Leistungszeitpunkt zum vollendeten 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen ab 2012: 62. Lebensjahr) sowie die Garantie auf die Summe der eingezahlten Beiträge sowie der Zulagen (auch dann, wenn eine aktienorientierte Variante gewählt wurde) als Grundlage des zu verrentenden Kapitals.

Eine Kündigung eines Riestervertrages ist grundsätzlich (im Gegensatz zu anderen staatlich geförderten Vorsorgeformen) mit Anspruch auf Auszahlung der selbst eingezahlten Beiträge sowie der Erträge (auch auf die Erträge der Zulagen) möglich. Im Falle einer schädlichen Verwendung (wie z.B. einer vorzeitigen Kündigung) sind die Zulagen und eventuelle Steuervorteile zurückzuerstatten bzw. von der Summe der Auszahlung de facto abzuziehen.

Förderunschädlich ist die Entnahme von 30 % des vorhandenen Guthabens mit vollendetem 60 .Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen ab 2012: 62. Lebensjahr). Unschädlich ist auch eine Entnahme für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder Eigentumswohnung (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) aus dem vorhandenen Guthaben.

Förderunschädlich ist weiterhin die Übertragung des Kapitals auf einen zertifizierten Vertrag eines anderen Anbieters. Bei Ehegatten kann sich im Falle des Todes des Zulagenberechtigten der überlebende Ehegatte das vorhandene Altersvorsorgekapital steuerunschädlich in einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Je nach Tarif und Gesellschaft kann eine Kombination aus Kapital- und Rentenzahlung (Kapitalauszahlung max. 30 %) verlangt werden und der Leistungsbeginn ab dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen ab 2012: 62. Lebensjahr) auf ein späteres Jahr verschoben werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema


ZSH GmbH Finanzdienstleistungen
Tel. 06221 837-0
Fax 06221 837-400