Mittwoch, 08. Februar 2012
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Gesetzliche Krankenversicherung

Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es laut § 1 SGB V, "die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern." Jeder Bürger, der nicht privat krankenversichert ist, kann einer (geöffneten) Krankenkasse seiner Wahl beitreten. Zurzeit gibt es etwa 150 Krankenkassen, die bundesweit oder regional organisiert sind.

Der soziale Auftrag der GKV besteht darin, vollen Versicherungsschutz im Krankheitsfall paritätisch (d.h. von Versicherten und Arbeitgebern finanziert), unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten zu gewährleisten. Der Leistungskatalog ist für alle Versicherten einheitlich und die Leistungsgewährung erfolgt nach dem medizinischen Bedarf. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen die Versicherten Eigenanteile und Zuzahlungen.

Beiträge müssen nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) entrichtet werden. Diese Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2012 bundeseinheitlich 45.900 € (3.825 € pro Monat). Entscheidend für einen möglichen Wechsel ist jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im Jahr 2012 50.850 € p.a. bzw. 4.237 € monatlich.

Liegt der Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann er sich – sofern er keine private Krankenversicherung wünscht – als freiwilliges Mitglied (ebenso wie z.B. Selbstständige, Freiberufler) bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Man kann also in der gesetzlichen Krankenversicherung auf folgende Arten versichert sein:

  • Versicherungspflichtig (alle abhängig Beschäftigten)
  • Versicherungsfrei (z.B. Beamte, Freiberufler, Selbständige
  • freiwillig versichert (Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet)
  • familienversichert (Unterhaltsberechtigte gegenüber versichertem Mitglied)


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